Das Heizungsgesetz ist Geschichte – für den Neubau ändert sich weniger, als viele denken
GModG 2026: Was Bauherren in Berlin und Brandenburg jetzt wissen müssen
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz. Was für Ihr Massivhaus bleibt, was wegfällt – und warum 2030 die eigentliche Zäsur ist
Kurz gesagt: Für ein neu gebautes Massivhaus ändert das GModG erstaunlich wenig. Der Wärmeschutznachweis bleibt, der Grenzwert von 55 Prozent des Referenzgebäudes bleibt, die Wärmepumpe bleibt die naheliegende Lösung. Die entscheidenden Weichen stellt das Gesetz für 2030.
Was ist das GModG – und was ist aus dem GEG geworden?
Am 28. Juli 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet, seit dem 29. Juli 2026 gilt es. Es ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das in der Öffentlichkeit meist „Heizungsgesetz“ hieß.
Die Schlagzeilen drehten sich fast ausschließlich um den Heizungstausch im Bestand – also um die Frage, was jemand einbauen darf, dessen alte Gastherme nach zwanzig Jahren aufgibt. Für Bauherren, die neu bauen, ist das die weniger interessante Hälfte des Gesetzes.
Wichtig zur Einordnung: Das GModG ist kein völlig neues Regelwerk, sondern eine tiefgreifende Überarbeitung mit neuem Namen. Die Systematik aus Referenzgebäude, Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust ist geblieben. Wer in den letzten Jahren gebaut hat, erkennt vieles wieder.
Was sich für den Neubau nicht ändert
Nachweis über das Referenzgebäude
Ihr Haus wird rechnerisch mit einem gedachten Vergleichsgebäude gleicher Größe und Geometrie verglichen. Nach § 15 GModG darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Referenzwertes betragen – exakt wie zuvor im GEG.
Transmissionswärmeverlust
Der für die Hüllfläche des Referenzgebäudes berechnete Wert bleibt der Grenzwert für Ihr Haus. An den Anforderungen an Dämmung, Fenster und Wandaufbau ändert sich dadurch nichts.
Sommerlicher Wärmeschutz
Der Nachweis nach DIN 4108-2 steht jetzt in § 20 GModG, inhaltlich unverändert. Er entfällt nur, wenn der Fensterflächenanteil höchstens 35 Prozent der Raumgrundfläche beträgt und alle nach Süden, Osten oder Westen orientierten Fenster außenliegenden Sonnenschutz mit einem Abminderungsfaktor von höchstens 0,30 haben.
Dichtheit und Blower-Door
An der Dichtheitsanforderung ändert sich nichts. Der Blower-Door-Test bleibt der übliche Weg, sie zu belegen. Gerechnet wird weiterhin nach DIN V 18599, für einfache Wohngebäude alternativ im Modellgebäudeverfahren.
Was wegfällt: die 65-Prozent-Regel
Die bekannteste Vorschrift des alten Gesetzes ist gestrichen. Eine neu eingebaute Heizung muss nicht mehr zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Auch die verpflichtende Energieberatung vor einem Heizungstausch ist entfallen, ebenso die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung.
Für den Neubau ist das weniger dramatisch, als es klingt. Wer heute ein Einfamilienhaus mit der 55-Prozent-Anforderung plant, kommt mit einer Gasheizung rechnerisch ohnehin kaum durch. Die Wärmepumpe war nicht wegen der 65-Prozent-Regel Standard im Neubau, sondern wegen des Primärenergienachweises – und der ist geblieben.
Die Bio-Quote: warum Gas im Neubau eine teure Wette wäre
Ab 1. Januar 2029: 10 Prozent
Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab diesem Datum einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe einsetzen. Für neu eingebaute Anlagen gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.
Ab 1. Januar 2030: 15 Prozent
Die Quote steigt weiter. Parallel dürfen im Neubau ab diesem Datum ohnehin keine fossilen Heizungen mehr eingebaut werden.
Ab 1. Januar 2035: 30 Prozent
Spätestens hier wird der Brennstoffpreis zum spürbaren Faktor in der Nebenkostenabrechnung – in einem Zeitraum, in dem ein 2026 gebautes Haus noch längst nicht abbezahlt ist.
Ab 1. Januar 2040: 60 Prozent
Biomethan und vergleichbare Brennstoffe sind heute deutlich teurer als Erdgas. Wer jetzt fossil baut, verschiebt keine Kosten, sondern verlegt sie in die Betriebsphase.
Ab 2045: 100 Prozent
Ab dann müssen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Eine Gasheizung ohne Umstieg ist damit über die Lebensdauer nicht zu Ende gedacht.
Wärmepumpe und Fernwärme sind außen vor
Wärmepumpen und Anschlüsse an erneuerbare Fernwärme erfüllen die Anforderungen ohne zusätzliche Auflagen. Direkte Elektroheizungen sind nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz die Mindestanforderungen um 30 Prozent unterschreitet.
2030 ist die eigentliche Zäsur
Für Bauherren, die jetzt planen, ist der Blick nach vorn wichtiger als der Blick zurück. Drei Regelungen greifen zum 1. Januar 2030 gleichzeitig.
Nullemissionsgebäude. Ab diesem Datum müssen alle Neubauten als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Heizungen auf Basis von Erdgas, Öl oder Flüssiggas sind im Neubau dann nicht mehr zulässig. Erlaubt bleiben Wärmepumpe, erneuerbare Fernwärme, Biomasse, Solarthermie und Wasserstoff.
Strengerer Primärenergiefaktor. Im Referenzgebäude sinkt der Primärenergiefaktor zum 1. Januar 2030 von 0,75 auf 0,70. Der Grenzwert von 55 Prozent bleibt zwar stehen, aber die Bezugsgröße wird strenger. Wer 2030 oder später baut, muss rechnerisch mehr leisten.
Solarpflicht für Wohngebäude. Ab dem 1. Januar 2030 gilt bundesweit eine Solarpflicht für neue Wohngebäude und für angrenzende überdachte Stellplätze. Für neue Nichtwohngebäude über 250 Quadratmeter greift sie bereits ab dem 1. Januar 2027. Und schon heute gilt: Neue Wohngebäude müssen so geplant werden, dass sich Photovoltaik später nachrüsten lässt.
Photovoltaik: Was in Berlin und Brandenburg jetzt schon gilt
Hier unterscheiden sich die beiden Länder deutlich – das wird in Beratungsgesprächen regelmäßig verwechselt.
Berlin. Das Solargesetz Berlin gilt seit dem 1. Januar 2023 und geht über die Bundesregelung hinaus. Bei Neubauten mit mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche müssen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Ausnahmen gibt es unter anderem bei Denkmalschutz, reiner Nordausrichtung oder technischer Unmöglichkeit. Solarthermie oder eine Fassadenanlage sind als Alternative zulässig.
Brandenburg. Für private Wohngebäude gibt es keine Solarpflicht. Die Landesregelung betrifft öffentliche und gewerbliche Gebäude. Wer in Brandenburg ein Einfamilienhaus baut, entscheidet über Photovoltaik also frei – bis die bundesweite Pflicht 2030 greift.
Was das GModG für Ihre Planung heißt
Die Konsequenz aus dem Gesetz ist keine neue Rechenvorschrift, sondern eine Handvoll Entscheidungen, die im Grundriss fallen – nicht später in der Haustechnikplanung. Wer sie früh trifft, zahlt dafür fast nichts. Wer sie verschiebt, zahlt ein Vielfaches.
Dach, Technikraum, Leerrohre: drei Entscheidungen im Grundriss
Dachfläche und Ausrichtung
Die Dachform entscheidet mit, wie viel Photovoltaik später möglich ist. Ein Satteldach mit Ost-West-Ausrichtung liefert über den Tag verteilt gleichmäßiger Strom als ein reines Süddach – das passt gut zu einer Wärmepumpe, die morgens und abends läuft. Bei Walm- und Zeltdächern werden die nutzbaren Teilflächen kleiner.
Technikraum nicht zu knapp
Wärmepumpe, Warmwasserspeicher, Wechselrichter und gegebenenfalls ein Batteriespeicher brauchen Platz. Ein Hauswirtschaftsraum, der auf dem Plan gerade so reicht, wird in der Realität eng.
Leerrohre statt Nachrüstärger
Auch wenn die Photovoltaik erst später kommt: Leerrohre vom Dach zum Technikraum und ein ausreichend dimensionierter Zählerplatz kosten im Rohbau fast nichts und später ein Vielfaches. Das gilt genauso für die Wallbox.
Typische Missverständnisse zum neuen Gesetz
„Die 65-Prozent-Regel ist weg, also baue ich Gas ein"
Rechtlich möglich ist das im Neubau nur noch bis Ende 2029 – und auch bis dahin müssen Sie den Primärenergienachweis anderweitig erfüllen. Ab 2029 kommt die Bio-Quote dazu, ab 2030 ist es im Neubau nicht mehr zulässig.
„Das Gesetz heißt neu, also muss ich neu rechnen lassen"
Nein. Der maßgebliche Grenzwert von 55 Prozent des Referenzgebäudes ist unverändert. Ein vorliegender Wärmeschutznachweis bleibt gültig.
„Die Solarpflicht gilt überall gleich"
In Berlin gilt sie für Neubauten seit 2023, in Brandenburg für private Wohngebäude gar nicht. Bundesweit greift sie erst ab 2030. Wer beides verwechselt, plant entweder zu viel oder zu wenig Dachfläche ein.
„2030 ist noch weit weg"
Zwischen erstem Entwurf und Einzug liegen bei einem individuell geplanten Massivhaus schnell zwei Jahre. Vor allem aber steht das Haus dann vierzig Jahre – die Entscheidungen von heute wirken weit über 2030 hinaus.
„Förderung kann ich später beantragen"
Die Neubauförderung der KfW muss beantragt sein, bevor der Bauvertrag unterschrieben wird. Effizienzstufen, Kredithöhen und Fristen ändern sich zudem häufiger als das Gesetz selbst – prüfen Sie den Stand kurz vor dem Bauantrag.
Was KLINKER HAUS standardmäßig baut
Bei uns ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Fußbodenheizung im ganzen Haus serienmäßig enthalten, dazu der Blower-Door-Test und der Wärmeschutznachweis nach GModG. Damit erfüllen unsere Häuser die Anforderungen des Gesetzes ohne Zusatzmaßnahmen – und sie sind auch für die Anforderungen ab 2030 auf dem richtigen Weg.
Zu Photovoltaik, Batteriespeicher und Wallbox beraten wir im Rahmen der Planung. Ob sich eine Anlage lohnt, hängt vom Dach, vom Verbrauch und vom Budget ab – nicht von einer pauschalen Empfehlung. Was wir in jedem Fall mitplanen, sind die Voraussetzungen dafür.
Häufige Fragen zum GModG
Muss ich mein bereits geplantes Haus nach dem GModG neu berechnen lassen?
Nein. Der maßgebliche Grenzwert – 55 Prozent des für das Referenzgebäude berechneten Primärenergiebedarfs – ist unverändert. Ein vorliegender Wärmeschutznachweis bleibt gültig, auch wenn darin noch das GEG genannt wird.
Darf ich im Neubau noch eine Gasheizung einbauen?
Bis Ende 2029 rechtlich ja, praktisch aber kaum. Sie müssten den Primärenergienachweis anderweitig erfüllen und ab 2029 zusätzlich die Bio-Quote bedienen. Ab dem 1. Januar 2030 ist eine fossile Heizung im Neubau nicht mehr zulässig.
Was ist aus der 65-Prozent-Regel geworden?
Sie ist vollständig entfallen. Neue Heizungen müssen nicht mehr zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für den Neubau war die Regel ohnehin selten entscheidend – dort gibt der Primärenergienachweis den Ausschlag, und der gilt weiter.
Gilt die Solarpflicht für mein Einfamilienhaus?
In Berlin ja: Das Solargesetz Berlin verlangt seit 2023 bei Neubauten ab 50 Quadratmetern Nutzfläche mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche als Photovoltaik. In Brandenburg gilt für private Wohngebäude keine Solarpflicht. Bundesweit greift sie ab dem 1. Januar 2030.
Ändert sich etwas am sommerlichen Wärmeschutz?
Nein. Der Nachweis nach DIN 4108-2 steht jetzt in § 20 GModG, inhaltlich unverändert. Er entfällt weiterhin nur, wenn der Fensterflächenanteil höchstens 35 Prozent der Raumgrundfläche beträgt und alle nach Süden, Osten oder Westen orientierten Fenster außenliegenden Sonnenschutz mit einem Abminderungsfaktor von höchstens 0,30 haben.
Was ist ein Nullemissionsgebäude?
Ein Gebäude, das im Betrieb keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht. Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Neubauten diesen Standard erfüllen. Zulässig bleiben Wärmepumpe, erneuerbare Fernwärme, Biomasse, Solarthermie und Wasserstoff.
Was ist mit dem Energieausweis?
Der Energieausweis bleibt Pflicht. Ab Anfang 2027 wird er auf ein digitales Format umgestellt. Für Sie als Bauherr ändert sich am Ablauf nichts – der Ausweis wird weiterhin im Zuge des Nachweisverfahrens erstellt.
Brauche ich vor dem Heizungstausch noch eine Energieberatung?
Die gesetzliche Beratungspflicht vor einem Heizungstausch ist entfallen, ebenso die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Im Neubau spielt das ohnehin keine Rolle: Dort ist die Auslegung der Heizung fester Bestandteil der Planung.
Fazit: Das Gesetz ist neu, die Planungsaufgabe ist die alte
Das GModG hat die Schlagzeile geändert, nicht die Physik. Für ein Massivhaus im Neubau bleiben Wärmeschutznachweis, Referenzgebäude und Dichtheit genau das, was sie vorher waren. Was wirklich zählt, sind die Entscheidungen mit Blick auf 2030: eine Heizung, die auch als Nullemissionsgebäude trägt, ein Dach, das Photovoltaik zulässt, und ein Technikraum, der nicht auf Kante geplant ist.
Wer das früh mitdenkt, muss später nichts nachrüsten. Genau darum geht es beim Bauen ohnehin: die teuren Entscheidungen fallen auf dem Papier.
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